29.8.2022 – VG Trier: Unverhältnismäßigkeit der Verwahrdauer von einem Jahr bei einem Nummernschild

VG Trier vom 27.7.2022, Az. 8 K 10881/16.TR

Die Polizei stellte im Rahmen Verkehrskontrolle ein Nummernschild sicher, bei dem die EU-Kennung abgeklebt war und das keine Stempelplakette hatte. Es wurde in amtliche Verwahrung genommen.

Einige Zeit später schrieb die Behörde den Halter an und forderte ihn auf, der Verwertung des Kennzeichens zuzustimmen. Es erfolgte im selben Schreiben ein Verweis auf die Verwahrkosten von 7,- € pro Tag. Der Halter reagierte nicht. Erst fast ein Jahr später meldete die Behörde sich erneut mit dem Hinweis, das Nummernschild nunmehr verwerten zu wollen und stellte eine Rechnung i.H.v. 2.331,- € für die Verwahrung.

Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Er bestritt, den ersten Brief erhalten zu haben und sei davon ausgegangen, dass das Schild längst vernichtet worden sei. Die Behörde bestand auf Bezahlung, die Sache ging vor Gericht.

Das VG Trier hob den Gebührenbescheid auf.

Bei so geringwertigen Sachen, an denen erkennbar kein ideelles Interesse bestehe, sei eine Verwertung nach in einem angemessenen Zeitraum vorzunehmen. Ein Kennzeichen könne man zu einem Preis von ca. 10,- € erwerben, so dass eine Frist von 14 Tagen ausreichend gewesen wäre. Die Verwahrung von fast einem Jahr und die Kostenrechnung in Höhe von 2.331,- € sei unverhältnismäßig.